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![]() Das wichtigste zum Öffentlichen PfandbriefDie Emission von Pfandbriefen ist an die Vorschriften des Pfandbriefgesetzes gebunden. Dessen Leitmotiv ist der Anlegerschutz. Das Pfandbriefgesetz bildet ein engmaschig geknüpftes Sicherheitsnetz für Pfandbriefanleger. Seine hohen Qualitätsstandards machen Pfandbriefe so sicher, wie es sonst nur deutsche Staatsanleihen sind. Pfandbriefe sind daher mündelsicher und ein Anlagesegment höchster Bonität. „Ich glaube an den deutschen Pfandbrief.“ Deckungswerte Als Deckungswerte für Öffentliche Pfandbriefe sind Forderungen zugelassen, deren Schuldner die öffentliche Hand ist. Das Gesetz macht enge Vorgaben bezüglich zulässiger Adressen im In- und Ausland. Ausführliche Informationen zu den deckungsstockfähigen Aktiva finden Sie hier, auf der Internetseite des Verbandes Deutscher Pfandbriefbanken. Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger Die Sicherungsmechanismen des Pfandbriefgesetzes entfalten ihre Wirkung durch das so genannte Insolvenzvorrecht für die Pfandbriefgläubiger. Es bewirkt, dass in der Insolvenz der Pfandbriefbank die Deckungsmassen (Sicherheiten) alleine den Pfandbriefgläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen zur Verfügung stehen und sie somit von der Insolvenz der Pfandbriefbank nicht betroffen sind. Sicherheit Die Deckungsmassen sichern die Zahlungsansprüche der Pfandbriefinvestoren. Das Pfandbriefgesetz schreibt vor, dass im Umlauf befindliche Pfandbriefe jederzeit nominal und barwertig durch entsprechende Forderungen der Deckungsmassen gedeckt sein müssen. Gesetzliche Überdeckung Darüber hinaus muss die Pfandbriefbank eine sichernde Überdeckung in Höhe von mindestens 2% der umlaufenden Pfandbriefe nominal und barwertig vorhalten. Die Überdeckung soll im Falle der Insolvenz der Bank zur Abdeckung des Verwaltungsaufwandes und der Liquiditätssteuerung dienen. Pfandbriefbanken halten regelmäßig und freiwillig weit höhere Überdeckungen vor als gesetzlich gefordert. Treuhänder Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bestellt für jede Pfandbriefbank einen oder mehrere unabhängige Treuhänder. Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass die gesetzliche Deckung für die Pfandbriefe vorhanden ist. Der Treuhänder unterliegt nur seinen Pflichten aus dem Pfandbriefgesetz, nicht dem Weisungsrecht der Bank. Unterschiede zwischen Jumbo-, Inhaber- und Namenspfandbriefen aus Investorensicht Der Pfandbriefmarkt besteht zu je etwa einem Drittel aus Namenspfandbriefen, traditionellen Inhaberpfandbriefen und Jumbo-Inhaberpfandbriefen. Namens- und Inhaberpfandbriefe unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Übertragbarkeit. Während der Inhaberpfandbrief jederzeit durch ein einfaches Kaufgeschäft übertragen werden kann, bedarf es beim Namenspfandbrief einer Abtretung und der Benachrichtigung an den Emittenten. Daher werden Namenspfandbriefe vorrangig von langfristig orientierten institutionellen Investoren wie beispielsweise Versicherungen und Pensionskassen gekauft, die Pfandbriefe bis zur Endfälligkeit in ihrem Depot behalten. Bei den Inhaberpfandbriefen hingegen gelten insbesondere die großvolumigen Jumbo-Pfandbriefe (Emissionsvolumen mindestens 1 Mrd. Euro) als besonders liquide, da sich große Investmentbanken verpflichten, stets Kauf- und Verkaufskurse in besonders engen Geld-Brief-Spannen zu stellen. Mit den großvolumigen Emissionen werden eher transaktionsorientierte Anleger aber auch sehr konservative Investoren des europäischen und außereuropäischen Auslands, darunter insbesondere Zentralbanken, angesprochen. Weitere Informationen zum Pfandbriefmarkt und zum Pfandbrief selbst finden Sie auf der Internetseite des Verbandes Deutscher Pfandbriefbanken.
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Ein Projekt, bei dessen Finanzierung die Dexia beteiligt war: Das Viaduc de Millau liegt im Zuge der A75 von Paris nach Barcelona auf dem Abschnitt von Clermont-Ferrand nach Béziers in der Nähe der französischen Stadt Millau. Dexia KonzernWeitere Informationen über den Dexia-Konzern erhalten Sie unter www.dexia.com. |
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